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   BVerwG, 20.11.1973 - VI B 37.73   

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BVerwG, 20.11.1973 - VI B 37.73 (https://dejure.org/1973,1933)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.1973 - VI B 37.73 (https://dejure.org/1973,1933)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 1973 - VI B 37.73 (https://dejure.org/1973,1933)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1973 - VI B 37.73
    Entgegen der vom Kläger in der ergänzenden Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, entschieden, daß eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann hat, wenn sie bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (so u.a.Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 ff.], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 -, vom 18. Januar 1972 - BVerwG VI B 27.71 - undvom 9. Mai 1972 - BVerwG IV CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685], jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Außerdem muß dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die zu treffende Entscheidung erheblich sein wird, genügt werden (gleichfalls ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 13, 90 sowieBeschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - undvom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72 -).

  • BVerwG, 09.05.1972 - IV CB 30.69

    Rügelose Einlassung und Richterablehnung; Begriff der "natürlichen Eigenart der

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1973 - VI B 37.73
    Entgegen der vom Kläger in der ergänzenden Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, entschieden, daß eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann hat, wenn sie bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (so u.a.Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 ff.], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 -, vom 18. Januar 1972 - BVerwG VI B 27.71 - undvom 9. Mai 1972 - BVerwG IV CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685], jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 06.10.1972 - VI B 7.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Umfang der Fürsorgepflicht

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1973 - VI B 37.73
    Außerdem muß dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die zu treffende Entscheidung erheblich sein wird, genügt werden (gleichfalls ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 13, 90 sowieBeschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - undvom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72 -).
  • BVerwG, 04.04.1963 - VI ER 200.62

    Erörterung der Zulässigkeit der Zusammenrechnung von Unterhaltsbeitrag und

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1973 - VI B 37.73
    Was die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 3 VwGO anbelangt, so ist mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte sich nicht auf die Verzögerungswirkung der begehrten Zurückverweisung berufen dürfen, angesichts der Vorschrift des § 128 Satz 2 VwGO nicht einmal schlüssig dargetan, daß Voraussetzungen und Grenzen des dem Berufungsgericht insoweit zustehenden Ermessens verkannt wären; abgesehen davon wäre auch damit kein Mangel des Verfahrens vor dem Berufungsgericht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht, zumal das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit seiner Ermessensentscheidung begründet hat (vgl.Beschluß vom 4. April 1963 - BVerwG VI ER 200.62/1 - [DÖV 1963, 517]).
  • BVerwG, 06.05.1977 - 6 B 5.77

    Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im

    Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Hilfsantrag auf Gewährung von Schadensersatz zu Unrecht wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig erachtet, wird damit die Rechtsfindung des Berufungsgerichts beanstandet, nicht aber ein dem Verfahren des Berufungsgerichts anhaftender Mangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht (Beschlüsse vom 20. November 1973 - BVerwG VI B 37.73 - und vom 6. Oktober 1976 - BVerwG II B 71.75 -).
  • BVerwG, 10.11.1977 - 6 B 10.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Der beschließende Senat hat auch bereits in dem Beschluß vom 20. November 1973 - BVerwG VI B 37.73 - entschieden, daß Rechtsgrundsätze über die Nachprüfbarkeit von Zeugnissen nicht mehr klärungsbedürftig sind.
  • BVerwG, 10.09.1982 - 5 B 246.81

    Zurückweisung einer angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch das

    Soweit das Beschwerdevorbringen dahin geht, der Verwaltungsgerichtshof habe unzutreffend dem Schreiben des Klägers vom 22. Juli 1978 entnommen, daß dieser auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 1978 die Vorschrift des Art. 2 § 1 EntlG (im Bundesgesetzblatt nach-)gelesen habe, wird lediglich die Rechtsfindung des Berufungsgerichts beanstandet, nicht aber ein Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht (vgl. Beschluß vom 20. November 1973 - BVerwG 6 B 37.73 -).
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